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Baugenehmigung ~ building permit

​Bevor der erster Stein gesetz ist.. Baugenehmigung stellt eine formale Bauerlaubnis seitens der Gemeinden und Städten für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen dar. Wer bauen möchte, muss die gesetzlichen Vorschriften kennen und diese während der Bauausführung entsprechend beachten.

Mit einer Baugenehmigung ist man als Bauherr auf der sicheren Seite! Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen bedürfen der Baugenehmigung. Allerdings sind einige kleinere Baumaßnahmen und Abbrüche, aber auch bestimmte Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken baugenehmigungsfrei oder unterliegen lediglich einer Anzeigepflicht, etwa Gartenhäuser, Garagen, Terrassenüberdachungen, bestimmte haustechnische Anlagen oder Abbruch von Gebäuden mit weniger als 300 Kubikmetern umbautem Raum. Zur Baugenehmigung gehören Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung. Je nach Komplexität der Baumaßnahme können auch weitere bautechnische Nachweise und Unterlagen wie Gebäudestatik, Wärmeschutznachweis, Brandschutzkonzept, Lüftungs- und Entwässerungsgesuche erforderlich sein. Zu beachten ist, daß die Einreichung der Unterlagen bei den genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen unter Mitwirkung eines bauvorlagenberechtigten  (Innen) Architekten/in oder Ingenieuren/in erfolgen muss (siehe auch §67 BauO NRW**).

Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 BauO NRW**

Genehmigungsfreie Vorhaben sind vom Baugenehmigungsverfahren befreit und unterliegen nicht der Bauüberwachung. Dazu gehören kleinere Baumaßnahmen* wie 

 

-Gebäude im Innenbereich bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume,

-Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m²,

-Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m,

-Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche,

-Solaranlagen auf oder in Gebäuden, sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen

-Mauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m,

-Standsicherheit nicht berührende Änderung sowie Änderung der nichttragender Bauteile.

-Außenwandbekleidungen sowie Verkleidungen von Balkonbrüstungen

-Veränderungen von Anstrich, Verputz, Dacheindeckung und Austausch haustechnischen Anlagen.

-Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²

Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW**

Sofern die geplante Baumaßnahme im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, reicht eine (vom bauvolagenberechtigten Architekt) bei der Bauaufsicht formgerecht und mit erforderlichen Unterlagen eingereichte "Absichtserklärung" um einen Monat später mit der Umsetzung anfangen zu können. Voraussetzung für den Baubeginn, ist, dass die Erschließung vorhanden ist, keine Abweichungen und Befreiungen erforderlich sind und die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keine Einsprüche gegen die Ausführung der geplanten Baumaßnahme erhebt.

Das betrifft im Wesentlichen:

 

-Ein- bis zwei geschossige Gebäude bis 7 m Höhe mit ihren Nebenanlagen und insgesamt maximal zwei Nutzungseinheiten.

-Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten deren Gesamtfläche 400 m² nicht übersteigt.

 

Sofern das geplante Wohngebäude mehr als zwei Nutzungseinheiten aufweist, müssen der Genehmigung auf Freistellung bautechnische Nachweise für die Gebäudestatik, Wärme- und Schallschutznachweise und bei Gebäudegrößen, die eine Fläche von 400 m² übersteigen noch zusätzlich das Brandschutzkonzept beigefügt werden. Zu beachten ist, daß die Grundstücksnachbarn über die geplante Baumaßnahme und ggf. seitens der Bauaufsicht nicht aktiv ausgesprochene (passive) Genehmigung zu unterrichten sind (Nachbarschaftliche Zustimmung).

Genehmigungsverfahren nach § 64-66 BauO NRW**

soweit die geplante Baumaßnahme nicht genehmigungsfrei ist oder die Gebäude in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollten, werden Genehmigungs-verfahren angewendet, wo durch die Einbindung der zusätzlichen Ämter und Fachbeteiligten die Zulässigkeit des Bauvorhabens genauer untersucht wird. Das findet seine Anwendung für vergleichsweise größere Gebäudearten wie Hochhäuser, Versammlungsstätten, Hotels etc.. und für die Gebäude, für die eine Abweichung von den einschlägigen Bauvorschriften beantragt wurde.

*hier nur auszugsweise Auflistung. Kompletter Text der Landesbauordnung NRW unter:

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)

 

**Stand April 2023

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