Baugenehmigung ~ building permit
Bevor der erster Stein gesetzt ist.. Baugenehmigung stellt eine formale Bauerlaubnis seitens der Gemeinden und Städten für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen dar. Wer bauen möchte, muss die gesetzlichen Vorschriften kennen und diese während der Bauausführung entsprechend beachten.
Mit einer Baugenehmigung ist man als Bauherr auf der sicheren Seite! Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen meistens das Beantragen einer Baugenehmigung. Allerdings sind einige kleinere Baumaßnahmen und Abbrüche sowie bestimmte Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken baugenehmigungsfrei und unterliegen lediglich einer Anzeigepflicht, etwa Gartenhäuser, Garagen, Terrassenüberdachungen, bestimmte haustechnische Anlagen oder Abbruch von Gebäuden mit weniger als 300 m³ umbautem Raum. Zur Baugenehmigung gehören die so genannten Bauvorlagen wie: Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung. Je nach Komplexität der Baumaßnahme können auch weitere bautechnische Nachweise und Unterlagen wie Gebäudestatik, Wärmeschutznachweis, Brandschutzkonzept, Lüftungs- und Entwässerungsgesuche erforderlich sein. Zu beachten ist, daß die Einreichung der Unterlagen beim Bauamt zumindest bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen unter Mitwirkung eines bauvorlagenberechtigten (Innen) Architekten/in oder Ingenieuren/in erfolgen sollte.
Je nach Größe und Komplexität können die geplanten Baumaßnahmen in folgende drei Kategorien eingestuft werden:
Genehmigungsfreie Vorhaben*
Genehmigungsfreie Vorhaben sind vom Baugenehmigungsverfahren befreit und unterliegen nicht der Bauüberwachung. Dazu gehören kleinere Baumaßnahmen wie:
a) Gebäude im Innenbereich bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume,
b) Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m²,
c) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m,
d) Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche und 3 m Abstand zur Nachbargrenze,
e) Solaranlagen auf oder in Gebäuden, sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen
f) Mauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m,
g) Standsicherheit nicht berührende Änderung sowie Änderung der nichttragender Bauteile.
h) Außenwandbekleidungen sowie Verkleidungen von Balkonbrüstungen
i) Veränderungen von Anstrich, Verputz, Dacheindeckung und Austausch haustechnischen Anlagen.
j) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²
Genehmigungsfreistellung*
Sofern die geplante Baumaßnahme im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, kann der Genehmigungsprozess etwas verkürzt werden. Dieser sieht vom Ablauf her folgendermaßen aus:
Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde (Baubehörde) einzureichen. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen
Wichtig: Die Bauherrschaft hat den Angrenzern vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung (Stellungnahme) abgegeben hat.
Diese Regelung betrifft im Wesentlichen:
k) Kleinere Wohngebäude bis 7m Höhe. Auch genannt Gebäudeklassen 1 bis 3 nach Bauordnung,
l) Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten mit maximaler Gesamtfläche von 400 m². Auch genannt Gebäudeklassen 1 bis 2 nach Bauordnung.
m) Nebenanlagen, die zu den beiden zuvor genannten Punkten gehören. Also deren Garagen, Einfriedungen u.s.w
Hinweis: Als Höhe wird hier Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel bezeichnet. Nicht zu verwechslen mit tatsächlicher Gebäudehöhe, deren obere Begrenzung i.d.R. die Attika oder der Dachfirst darstellen.
Genehmigungsverfahren
Soweit die geplante Baumaßnahme nicht genehmigungsfrei ist, muss in der Regel ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Das findet seine Anwendung auf vergleichsweise größere Bauvorhaben wie ausgedehnte Wohngebäude, Hochhäuser, Versammlungsstätten, Hotels u.s.w. Das gleiche betrifft auch diejenigen Gebäude, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Planungsrechtlich betrachtet, liegt dann das geplante Gebäude in einem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" oder im "Außenbereich". In diesem Fall werden von der Baubehörde im Genehmigungsverfahren neben der Landesbauordnung (BauO) auch die Paragrafen § 34 oder § 35 aus dem Baugesetzbuch (BauGB) angewandt.
Vereinfacht gesagt prüft die Baubehörde bei der Anwendung der §34 und §35 in wie Weit sich das geplante Bauvorhaben in die "nähere Umgebung" einfügt. Als Maß der Bewertng gelten i.d.R. die Gebäudegröße, sein Erscheinungsbild und die vorgesehene Nutzung. Die nähere Umgebung bilden meist die angrenzenden Gebäude innerhalb des vorhandnen baulichen Areals. die nähere Umbegung wird von Straßenzügen und Wegen von anderen Bereichen separiert.
Die Besonderheit dieses Genehmigungsverfahrens liegt darin, dass bei der Bewertung des Einfügens des Gebäudes in die zuvor erwähnte nähere Umgebung auch ein persönlicher Ermessensspielraum von dem zuständigen Sachbearbeiter/In bei der Baubehörde darstellt. Es wird also zwecks Vermeidung sämtlicher Risiken im Genehmigungsprozess empfohlen, den rechtlichen Rahmen auf ständebaulichen Ebene über das Einholen einer Bauvoranfrage abzustecken.
*hier nur auszugsweise Auflistung. Kompletter Text der Landesbauordnung NRW unter:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
Stand 2023